1. Geltungsbereich
1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Kunden“). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
1.2
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.3
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) und für Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge.
1.4
Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware oder Leistung selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
1.5
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.6
Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Kunden hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
1.7
Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss, Änderungsverlangen
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen von uns sind in jedem Fall als solche bezeichnet, oder bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.
Gegenstand des Vertrages sowie Inhalt und Umfang der Leistungspflichten ergeben sich ausschließlich aus dem verbindlichen Angebot, welches unter Umständen auf Anfrageunterlagen (z.B. Lastenheft) des Kunden vollständig oder teilweise Bezug nimmt. Weichen Regelungen und/oder Inhalte aus diesen Anfrageunterlagen von Regelungen und/oder Inhalten aus dem verbindlichen Angebot ab, geht in diesem Fall das verbindliche Angebot den Anfrageunterlagen vor.
Gegenstand des Vertrages sowie Inhalt und Umfang der Leistungspflichten ergeben sich ausschließlich aus dem verbindlichen Angebot, welches unter Umständen auf Anfrageunterlagen (z.B. Lastenheft) des Kunden vollständig oder teilweise Bezug nimmt. Weichen Regelungen und/oder Inhalte aus diesen Anfrageunterlagen von Regelungen und/oder Inhalten aus dem verbindlichen Angebot ab, geht in diesem Fall das verbindliche Angebot den Anfrageunterlagen vor.
2.2
Bei der Bestellung der Ware durch den Kunden handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
2.3
Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Kunden kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.2. annehmen, sind an den Kunden schriftlich übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden oder im Falle des digitalen Austausches zu löschen.
2.4
Änderungsverlangen sind vorab durch Kunden separat zu beauftragen. Die dadurch bedingten Kosten- und Terminüberschreitungen sind dabei zu akzeptieren. Wir können den Auftrag ablehnen, insbesondere wenn die Leistung nicht ausführbar ist oder unsere hierzu erforderlichen Ressourcen nicht verfügbar sind bzw. nicht verfügbar gemacht werden können. Soweit der Kunde ein Änderungsverlangen ohne unser vorheriges schriftliches Angebot beauftragt, erfolgt die Abrechnung nach hierfür anfallender Zeit zu den der Kalkulation des Preises im Angebot zu Grunde liegenden Stundensätzen; auch in diesem Fall entfällt die Verbindlichkeit von zuvor zugesagten Terminen, bzw. sind dieTermine neu zu vereinbaren.
3. Mitwirkungspflichten
2.1
Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen, Vorschriften und sonstigen Vorgaben zu nennen und bereitzustellen, auf deren Basis er die Erbringung des Leistungsgegenstandes wünscht. Der Kunde wird uns vor Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstigen Informationen auf Wunsch in schriftlich und/oder elektronisch verkörperter Form zur Verfügung stellen, die bei der Erstellung des Leistungsgegenstandes berücksichtigt werden sollen. Der Kunde haftet uns gegenüber, dass die von ihm beigestellten Unterlagen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und eine vertragsgemäße Nutzung durch uns zulässig ist.
4. Preise und Zahlungsvereinbarungen
4.1
Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise (ab Lager), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
4.2
Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Kunde zu tragen.
4.3
Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.4
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, unsere Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.5
Der Kunde kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
4.6
Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Kunden gefährdet ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
5. Zurückbehaltungsrechte
2.1
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Ziffer 9.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unberührt.
6. Liefer- oder Leistungsfrist und Liefer- /Leistungsverzug
6.1
Die Liefer- oder Leistungsfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
6.2
Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Liefer- oder Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Kunden über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Frist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung oder Leistung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Frist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
6.3
Ob ein Liefer- oder Leistungsverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Liefer- oder Leistungsverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Kunden. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Kunde den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Kunden kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
6.4
Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
7. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
7.1
Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Kunde die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
7.2
Mit der Übergabe der Ware an Kunde geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware oder Leistung ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Abnahme erfolgt spätestens innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über die erfolgte Fertigstellung.
Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware oder Leistung steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware oder Leistung steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
7.3
Für den Fall, dass sich der Kunde in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung/Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kunden einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen wir dem Kunden eine pauschale Entschädigung i.H.v. 100 EUR pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.
7.4
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
8.2
Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
8.3
Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabe verlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Kunden vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
8.4
Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 8.4.c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
a)
Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Kunde tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fallnehmen wir die Abtretung an.
b)
Der Kunde tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseresetwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 8.4.a zu Sicherungszwecken die aus demWeiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Drittein Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Ziffer 8.2 aufgeführten Pflichten desKunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c)
Der Kunde bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 8.3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 8.3 geltend machen, können wir vom Kunde die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Kunde alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Kunden sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d)
Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
8.5
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kostenrechtzeitig auszuführen.
9. Mängelansprüche des Kunden
9.1
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation, mangelhafter Anleitungen oder fehlerhafter Entwicklung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
9.2
Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware oder Leistung (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Kunden getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Von uns insbesondere in Katalogen, Videos oder auf unserer Internet-Homepage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemachte Beschreibungen und Darstellungen dienen in erster Linie der Produktpräsentation und stellen keine Beschaffenheitsangaben dar. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
9.3
Sofern der Leistungsgegenstand u.a. die Entwicklung einer Software darstellt, ist dem Kunden bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, von Fehlern vollkommen freie Leistungen der Softwareentwicklung zu erbringen. Dieser Maßstab ist insbesondere auch bei der Mängelfeststellung zu berücksichtigen. Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 9.2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter.
9.4
Für Mängel, die der Kunde gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
9.5
Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, soweit der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Werktagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Kunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Kunde keine Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten" zu. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
9.6
Sofern die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung mangelhaft sein sollte, steht uns ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunde im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.7
Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Kunde uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Kunde uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Kunde uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Kunde jedoch nicht zu.
9.8
Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Kunden auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten".
9.9
Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Kunden aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9.10
Der Kunde hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Kunde hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.
9.11
Der Kunde kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Kunden für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.12
Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.
9.13
Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von Ziffer 10 und Ziffer 11.
10. Verjährung
10.1
Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängelnresultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung.Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährungmit Abnahme.
10.2
Die vorstehenden Verjährungsfristen finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden Anwendung, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 11.1 und 11.2.a) sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Sonstige Haftung
11.1
Wir haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
11.2
Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a)
für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,
b)
für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
11.3
Die sich gemäß Ziffer 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.4
Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
11.5
Ein Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1
Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
12.2
Handelt es sich bei dem Kunde um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Leimersheim ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
12.3
Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).